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„Neue Regeln“ - Die aktuelle Rechtslage beim Thema Sportwetten

„Neue Regeln“ - Die aktuelle Rechtslage
beim Thema Sportwetten

Zur aktuellen Rechtslage bei Sportwettangeboten

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Sportwetten sind laut aktuellem Glücksspielstaatsvertrag (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) „Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportwetten oder Abschnitten von Sportereignissen“. Als „Abschnitt eines Sportereignisses“ gilt zum Beispiel der Spielstand zur Halbzeit.

Rechtslage bei Livewetten

Sogenannte „Livewetten“ (Wetten während des laufenden Sportereignisses) sind nur eingeschränkt zulässig: „Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig, da sie ein überaus hohes Suchtpotenzial aufweisen. Davon abweichend können Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten). Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind ausgeschlossen.“ (Auszug aus Paragraph 21, Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages)

Sportveranstaltung und Wettangebot: Strikte Trennung

Ein wichtiges Ziel des GlüÄndStV ist der Schutz vor betrügerischen Machenschaften, die Abwehr von Kriminalität und die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. Zu diesem Zweck wird in dem Gesetz eine strikte Trennung von Sportveranstaltern und Wettanbietern verlangt. Damit sollen zum Beispiel auch Wett- und Korruptionsskandale verhindert werden, wie sie zum Beispiel vor einigen Jahren für großes Aufsehen gesorgt haben. So deckte Europol auf, dass in den Jahren zwischen 2008 und 2011 es bei 380 Spielen Manipulationen gegeben hat. Betroffen davon waren auch europäische Top-teams. Auch Bundesligavereine waren darin verwickelt.
Eine Aufdeckung dieser kriminellen Machenschaften bleibt aber weiterhin äußerst schwierig.

„Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Beteiligte, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Wettereignisses Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte, dürfen keine Sportwetten auf den Ausgang oder den Verlauf des Sportereignisses abschließen, noch Sportwetten durch andere fördern. Die zuständige Behörde kann weitere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Wettmanipulationen wie die Einrichtung eines Frühwarnsystems verlangen. (Auszug aus Paragraph 21, Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages)

Glücksspielstaatsvertrag: Grundsätzliche Regelungen & Neuerungen

Mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages (Juli 2012) dürfen neben staatlichen Wettanbietern (ODDSET und Fußballtoto) auch eine begrenzte Anzahl privater Anbieter Sportwetten ausrichten. Der Vertrag sieht vor, dass für eine siebenjährige Probezeit (sogenannte Experimentierklausel) bundesweit maximal 20 Lizenzen an Sportwetten-Anbieter vergeben werden. Private und staatliche Sportwetten-Anbieter können sich um diese Konzessionen bewerben, die unter klar definierten Auflagen (Paragraph Vier, Abs. 5) auch über das Internet angeboten werden dürfen.

Das sehr aufwendige Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der 20 Sportwettkonzessionen dauert derzeit noch an. Das durchgeführte Verfahren kann sodann noch gerichtlich überprüft werden. Nach einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung können dann sowohl zu Lande („terrestrisch“) als auch online von den konzessionierten Anbietern Sportwetten legal angeboten werden. Derzeit ist lediglich das terrestrische Sportwettangebot von ODDSET legal gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 des GlüÄndStVG.

Pferdewetten unterliegen anderen gesetzlichen Regelungen als die übrigen Sportwetten, nachzulesen im Rennwett- und Lotteriegesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/rennwlottg/BJNR003930922.html).

Erlaubt ist derzeit also: die Teilnahme an den Sportwettangeboten des Deutschen Toto- und Lottoblock (Toto und ODDSET). Alle anderen Formen von Sportwetten sind aktuell verboten.