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Bundesgerichtshof: Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis ist strafbar

Glücksspiele sind in Deutschland verboten, es sei denn, es liegt eine behördliche Erlaubnis vor. So steht es im Strafgesetzbuch, Paragraf 284, Absatz 1. Klarer Fall von „Entweder-Oder“, dürften die meisten Laien nun denken: Solange ein Anbieter keine solche behördliche Erlaubnis vorliegen hat, darf er auch keine Gewinnspiele um Geld veranstalten oder aber er macht sich strafbar. Die (rechtliche) Wirklichkeit ist jedoch – wie so oft – komplexer. Das zeigt ein Rechtsfall, der vor einigen Jahren in Niedersachsen begann und mit einer Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Februar dieses Jahres endete.

Spielhallenbetreiber veranstaltet Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis...

Ein Spielhallenbetreiber aus Niedersachsen hatte bei der zuständigen Kommune eine Erlaubnis für den Weiterbetrieb seiner zwei (im selben Gebäude befindlichen) Spielhallen beantragt. Nötig wurde der Antrag, weil sich die Gesetzeslage geändert hatte (Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Jahr 2011 und des niedersächsischen Glücksspielgesetzes im Jahr 2017) und der Betreiber nun zusätzlich zur Gewerbeerlaubnis eine weitere Erlaubnis der Behörde benötigte. Sein Antrag wurde allerdings abgelehnt, weil ein Weiterbetrieb seiner Spielhallen das geforderte Abstandsgebot zu anderen Spielhallen-Standorten verletzt hätte. Dieses Abstandsgebot sieht vor, dass die Entfernung einer Spielhalle zu einer anderen Spielhalle mindestens 100 Meter betragen muss. In diesem Fall lagen im 100 Meter-Radius des Betriebs sogar gleich zwei weitere Betriebe. Aus einem daraufhin angeordneten Losverfahren ging einer der Mitbewerber als Sieger hervor. Der Betreiber focht diesen Ablehnungsbescheid gerichtlich an, ein Urteil hierüber steht bis heute aus. Ein Eilantrag auf Duldung der Weiterführung des Spielbetriebs wurde von der Kommune abgelehnt, der Unternehmer führte den Betrieb in einer der beiden Spielhallen jedoch fort.

…und macht sich damit grundsätzlich strafbar

Es folgte ein längerer Rechtsstreit, zwischendurch erhielt der Unternehmer durch das Oberverwaltungsgericht eine vorläufige Erlaubnis, die Spielhalle weiter zu betreiben. Von dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, unerlaubt ein Glücksspiel veranstaltet zu haben, wurde er vom Landgericht zudem freigesprochen. Begründung: Die fehlende Erlaubnis zum Weiterbetrieb habe auf einem verfassungswidrigen Rechtszustand beruht, der den Betreiber in seinen Rechten verletzt habe.

Diesen Freispruch hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil nun aufgehoben. Unerlaubtes Glücksspiel ist strafbar, unabhängig davon, ob die Veranstaltung genehmigungsfähig ist oder nicht. Mit anderen Worten: Das Veranstalten von Glücksspielen ist auch dann strafbar, wenn eine Genehmigung zu Unrecht abgelehnt wurde. Das Recht auf Freiheit der Berufsausübung fällt hierbei ebenfalls nicht ins Gewicht. Europäische Gesetze stehen der grundsätzlichen Strafbarkeit von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis gleichfalls nicht im Weg.

Und damit kommt das Urteil des BGH trotz aller rechtlichen Komplexität in seiner Klarheit und Grundsätzlichkeit doch wieder dem eingangs – unterstellten – Rechtsverständnis eines Laien nahe: Ohne behördliche Erlaubnis ist und bleibt Glücksspiel strafbar.

Urteil als Mahnung geltendes Recht einzuhalten

Das Urteil dürfte allen Spielhallenbetreiberinnen und -betreibern eine Warnung sein, ihr Geschäft weiterzuführen, obwohl ihnen keine behördliche Genehmigung vorliegt – selbst wenn sie davon ausgehen, dass ihnen diese eigentlich zustünde bzw. sie ihnen eventuell später sogar erteilt wird. So lange die Erlaubnis nicht erteilt wurde, begehen sie, wenn sie etwa ihre Automaten laufen lassen, eine Straftat.  

Das Urteil kann auch als allgemeine Mahnung gesehen werden, dass geltende rechtliche Rahmenbedingungen Bestand haben. Diesem Prinzip folgend hat die Hamburger Innenbehörde vor ein paar Wochen Strafanzeige gegen mehrere Anbieter von Online-Casinos gestellt. Einer der Anbieter geht laut einem Bericht der Tagesschau davon aus, dass das deutsche Verbot zur Veranstaltung von Online-Casinospielen bei ihnen „keine Anwendung finde“ und sie ihrer Auffassung nach einvernehmlich mit europäischem Recht agierten.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs könnte auf diese Rechtsauffassung allerdings ein anderes Licht werfen. Schließlich fehlt den Online-Anbietern eine behördliche Erlaubnis aus Deutschland und die wird benötigt, um hierzulande Glücksspiele anzubieten.

Quellen:

Tagesschau (2020). Anzeige gegen Glücksspiel-Anbieter vom 23. Juni 2020;  abgerufen am 20. August 2020 unter https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/online-casinos-hamburg-101.html

Bundesgerichtshof (2020). Urteil vom 27. Februar 2020. Az.: 3 StR 327/19, abgerufen am 20. August 2020 unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=3%20StR%20327/19&nr=106398 

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