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Spielsperren: (Fast) alles neu macht der Glücksspielstaatsvertrag

Spielsperren: (Fast) alles neu macht der Glücksspielstaatsvertrag

Dem griechischen Mythos zufolge ließ sich Odysseus an einen Schiffsmast binden, um sich nicht von den Gesängen der – als gefährlich geltenden – Sirenen verführen zu lassen. Seine Mannschaft schützte sich ebenfalls – indem sie ihre Ohren mit Wachs verschlossen. Der Plan ging auf: Als das Schiff die Insel der Sirenen passierte, versuchte Odysseus zwar noch, sich von seinem Mast zu befreien. Seine Rufe und Befehle, ihn loszubinden, verhallten jedoch ungehört. Und so blieb Odysseus von den Lockgesängen der Sirenen verschont.

Zwei Varianten der Spielsperre

Wer sich vor den Verlockungen von Glücksspielen schützen möchte, kann es Odysseus gleich tun und sich selber von der Teilnahme an Glücksspielen ausschließen. Das geht über die sogenannte Selbstsperre, bei der die spielende Person selber einen Antrag stellt, um sich sperren zu lassen. Daneben gibt es die Fremdsperre, bei der Dritte, zum Beispiel Angehörige oder die Beschäftigten einer Glücksspielstätte (zum Beispiel das Personal von Spielhallen oder Spielbanken), den Sperr-Antrag stellen.

Bisher gab es einen Flickenteppich ...

Bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags am 1. Juli dieses Jahres glichen die verschiedenen Sperr-Regelungen in Deutschland einem Flickenteppich: Das bundesweit geltende Sperrsystem bezog ausschließlich staatlich konzessionierte Glücksspiele ein, konkret: Spielbanken sowie bestimmte Lotteriearten. Wenn sich jemand jedoch beispielsweise selber den Zugang zu Spielhallen verwehren wollte, war das in der Vergangenheit gar nicht so einfach bzw. in einigen Bundesländern, zu denen auch Hamburg zählte, überhaupt nicht möglich. Spielhallen in Hamburg waren bis vor Kurzem nämlich noch nicht dazu verpflichtet, Spieler*innen auf deren eigenen Wunsch sperren zu lassen. Fremdsperren, ausgehend zum Beispiel von den Beschäftigten in Spielhallen, waren jedoch möglich.

In anderen Bundesländern gab es wiederum andere Reglungen. Das machte es gesperrten Spieler*innen bisher leicht, ihren Spieldrang jeweils woanders auszuleben, zum Beispiel in einem benachbarten Bundesland. Oder noch viel einfacher: in einer anderen Spielhalle im selben Bundesland. Denn mit Ausnahme der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen galten Sperren in Spielhallen jeweils nur für eine Spielstätte.

… jetzt ein einheitliches Sperr-Register

Wir könnten die Liste der unterschiedlichen Sperr-Regelungen bzw. das Fehlen selbiger noch weiter fortführen. Sie sind inzwischen Schnee von gestern, denn seit dem 1. Juli gibt es in Deutschland ein zentrales, bundesweit geltendes und spielformübergreifendes Sperrsystem. Konkret bedeutet das: Alle Anbieter*innen, die in Deutschland erlaubte Glücksspiele anbieten (also eine Glücksspiel-Lizenz besitzen), müssen sich einer zentralen Sperr-Datei anschließen.

Spieler*innen, die in dieser Datei verzeichnet sind, dürfen an keinem Glücksspiel in Deutschland teilnehmen. Umgekehrt bedeutet das auch: Die Anbieter*innen von Glücksspielen sind dazu verpflichtet, gesperrte Personen von ihrem Spielangebot auszuschließen. Andernfalls droht ihnen eine Strafe.
Illegale Spielangebote sind in dem Sperrsystem natürlich nicht enthalten.

Fremdsperren gelten grundsätzlich unbefristet

In dem Sperrantrag wird auch die Dauer der Sperre festgelegt. Im Falle einer Selbstsperre beträgt sie mindestens drei Monate, wobei Suchtexpert*innen insbesondere Menschen mit einer ausgeprägten Glücksspielsucht bzw. einem pathologischen Spielverhalten eher zu einer mehrjährigen Sperre raten – andernfalls ist ihr Rückfallrisiko zu hoch. Das gilt insbesondere im ersten Jahr nach Abschluss einer Therapie, aber auch noch in den Jahren danach. Eine Fremdsperre ist grundsätzlich unbefristet. Nach Ablauf einer Mindestdauer von einem Jahr kann jedoch ein Antrag auf Aufhebung der Fremdsperre gestellt werden.

Hier wird Ihnen geholfen

Vieles ist neu im sogenannten „Sperrwesen“ der deutschen Glücksspielgesetzgebung. Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt das Regierungspräsidium in Darmstadt, das die zentrale Sperrdatei verwaltet. Dabei geht es unter anderem auch um die Aufhebung von Spielsperren und den Datenschutz.


Weitere Informationen zum Thema Spielsperre gibt es hier. Alle wichtigen Antragsformulare finden Sie zudem hier.

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