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Spielersperren: von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen

Ein Fall, von dem es Tausende gibt: Ein junger Mann aus Hamburg geht regelmäßig in eine Spielhalle und verspielt dort einen Großteil seines Gehalts. Immer häufiger kommt es vor, dass er länger spielt, als er es eigentlich vorhatte. Solange er noch Geld im Portemonnaie hat, geht er nicht nach Hause. Partnerschaft und Beruf leiden unter dem Spielen, doch es zieht ihn doch immer wieder an den Ort, der das große Glück verheißt.

Wenn dieser Mann irgendwann einmal zu dem Schluss kommt, dass es so nicht weitergehen kann und er sich für „seine“ Spielhalle sperren lassen möchte, hat er erst einmal Pech: Spielhallen in Hamburg sind nicht dazu verpflichtet, Spielerinnen und Spieler auf eigenen Wunsch zu sperren.

Hamburg: Fremdsperren ja, Selbstsperren nein

Anders sähe der Fall aus, wenn der Spieler dem Personal in seiner Spielhalle aufgefallen wäre: Das Hamburger Spielhallengesetz schreibt nämlich vor, dass Menschen mit auffälligem Spielverhalten gesperrt werden müssen. In diesen Fällen spricht man von sogenannten „Fremdsperren“, weil sie nicht von den Spielerinnen oder Spielern selbst, sondern durch andere – in diesem Fall dem Personal – veranlasst werden.

Fremdsperren sind in Hamburger Spielhallen also vorgeschrieben, Selbstsperren dagegen nicht. Etwas weiter südlich, in Bremen, ist es genau umgekehrt. Eine Reihe von Bundesländern haben weder eine rechtliche Regelung für Selbst- noch für Fremdsperren, darunter ist zum Beispiel Bayern und auch das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen.

Jedes Bundesland hat eigene Sperr-Regelungen

In Nordrhein-Westfalen wurde vor Kurzem erst eine Klage für Selbstsperren in Spielhallen abgewiesen. Zwei Spieler hatten um ein Hausverbot in ihrer Spielhalle gebeten, dort hatte man diese Bitte mit Verweis auf die „nicht machbare Ausweiskontrolle“ abgelehnt. Das Oberlandesgericht gab den Spielhallenbetreibern recht und die Klage wurde zurückgewiesen. Der Fall zeigt: Ohne gesetzliche Regelung sind Sperren kaum umzusetzen. Und so hat man als Spieler, der sich sperren lassen möchte, Pech oder Glück – abhängig davon, in welchem Bundesland man spielt.

Lücken im Spielerschutz: Gefährdete können ausweichen

Die unterschiedlichen Regelungen bergen ein großes Problem des Spielerschutzes in Deutschland. Für viele Fachleute ist es der Knackpunkt der deutschen Glückspiel-Gesetzgebung schlechthin: Gefährdete Spielerinnen und Spieler können in Deutschland leicht auf andere Angebote ausweichen. Selbst wenn jemand in einer Spielhalle gesperrt ist, kann er die nächstgelegene Halle aufsuchen und dort weiter spielen.

Zugegeben: Das tun längst nicht alle Spielerinnen und Spieler. Denn: Viele von ihnen haben einen bevorzugten Spielort. Wenn sie dort nicht mehr hin können, weil sie gesperrt sind, werden ihre bisherigen Spielmuster unterbrochen – und die Chancen steigen, dass sie ihr Verhalten verändern werden. So sahen es auch die beiden Spieler, die in Nordrhein-Westfalen versucht hatten, ein Recht auf Sperrung in ihrer Spielhalle einzuklagen.

Umfassender Spielerschutz: in Deutschland Fehlanzeige

Und doch wird es viele Spielerinnen und Spieler geben, die ihren Spieldrang nach einer Sperre woanders ausleben. Das ist hierzulande recht einfach, denn „breitflächige“ Sperrmöglichkeiten gibt es in Deutschland kaum. Die beiden Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz machen da eine Ausnahme: Dort gibt es Sperrsysteme für Spielhallen, die jeweils für das ganze Bundesland gelten. Ist man in einer Spielhalle gesperrt, muss man dort also immerhin auf ein anderes Bundesland ausweichen, um weiter in die Spielhalle gehen zu können.

Das Sperrsystem der staatlich konzessionierten Glückspiel-Anbieter (Spielbanken, staatliche Lotterien) gilt dagegen bundesweit. Wer also zum Beispiel in der Spielbank Hamburg gesperrt ist, dem wird auch zum Beispiel der Zugang zur Spielbank Stuttgart verwehrt bleiben. Er oder sie könnte aber immer noch in eine Spielhalle gehen oder – und hier stößt der Spielerschutz endgültig an seine Grenzen – sein Glück im Internet versuchen.

Studie empfiehlt übergreifende Sperrdatei

Einen Überblick über die derzeit in Deutschland geltenden Sperregeln im Glücksspielwesen bietet eine kürzlich erschienene wissenschaftliche Arbeit des Instituts für Therapieforschung (IFT). Die Studienverantwortlichen kommen darin ebenfalls zu dem Schluss, dass eine möglichst einheitliche, übergreifende Sperrdatei notwendig ist, um betroffene Spielerinnen und Spieler besser zu schützen. Sie empfehlen zudem, das Thema Sperrung und auch die entsprechenden Ausweichmöglichkeiten bei der Behandlung von pathologischen Spielerinnen und Spielern anzusprechen.

Das klingt plausibel. Schließlich ist es wichtig, „Rückfall-Fallen“ (wie zum Beispiel „Ersatz-Spielorte und –arten) zu erkennen und passende Strategien zu entwickeln, um eine Abstinenz vom Spielen zu erreichen.

Mehr Infos zum Thema Sperren und ein Formular zur Selbstsperre im staatlich-konzessionierten Glücksspiel finden Sie hier

Quellen:

Motka, F., Grüne, B., Braun, B., Kraus, L. Spielersperren in Deutschland: Stand der gesetzlichen Glücksspielregelungen und ihre Umsetzung, 2018 Suchttherapie, doi: 10.1055/a-0583-2888 (22. Mai 2018 efirst)

https://www.welt.de/regionales/nrw/article161210114/Suechtige-wollen-Hausverbot-in-Spielhallen-einklagen.html

https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/oberlandesgericht-hamm-prozess-um-sperre-fuer-spielsuechtige-in-spielhallen-100.html

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